Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der
Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in
elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und
sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die
Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt
lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und
Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung nennen (Abkürzung) in der jeweils gültigen
Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die
Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder
hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden
Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten
Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen
Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die
Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere,
wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den
Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer
Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die
Verwaltungsangestellte der Hebammenpraxis besondere Zeit verarbeitet die Daten in
Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der
Abrechnungsfirma (…………).
Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der
Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten
geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung
abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung
entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden
Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die
Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf
hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des
Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch
auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der
Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme
erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der
zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme aus der
Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme aus der Hebammenpraxis besondere Zeit und der
Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-
Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammenpraxis besondere Zeit ist die Leistungen der
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die
nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminverlegung:
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen
Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus
berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu
verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In
diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In
dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen
Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf
unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es
sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden
muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu
vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen
- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar
ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0176
21273232 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und
13:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in
zumutbaren Zeitabständen von unserer Hebamme abgehört, verbunden mit einer
Rückmeldung.
(2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, das Büro der Praxis ist Montag bis Donnerstag 9
Uhr bis 13 Uhr unter der Telefonnummer: 040 – 26101204 erreichbar. Freitag, sowie am
Wochenende, ist die Praxis telefonisch nicht zu erreichen.
Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:
HebammenpraxisVolksdorf@gmx.de
6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,
z.B.
• Bestimmte Laboruntersuchungen
• Akupunktur
• Kurse
• Trageberatung
• Stillberatung
• Lasern
• Tapen
• Ernährungsberatung
• Hypnose
• Traumaberatung
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich
2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und
acht Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im
Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022
mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber
aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte
Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen
per Überweisung beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammenpraxis besondere Zeit die Leistungen mit
der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung
verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-
erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als
Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammenpraxis
besondere Zeit nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist
selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis
besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Anspruch auf Hausbesuche:
(1)Frauen/Familien, die über die Ambulanz oder über die Zusammenarbeit mit dem
Wilhelmstift Kinderkrankenhaus angemeldet sind haben keinen Anspruch auf
Hausbesuche. Diese sind nur für Bestandskunden im Leistungsumfang enthalten.