AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme aus der

Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die

vertraglichen Beziehungen der Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme aus der Hebammenpraxis besondere Zeit und der

Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-

Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des

Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammenpraxis besondere Zeit ist die Leistungen der

von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener

Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die

nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die

entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

4. Terminverlegung:

(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer

Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen

Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus

berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu

verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In

diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In

dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen

Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf

unter 112.

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es

sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden

muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung

langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu

vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche

Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin

einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht

wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht

anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende

Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der

Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht

wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen

- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes

gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender

Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar

ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar

gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0176

21273232 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und

13:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in

zumutbaren Zeitabständen von unserer Hebamme abgehört, verbunden mit einer

Rückmeldung.

(2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, das Büro der Praxis ist Montag bis Donnerstag 9

Uhr bis 13 Uhr unter der Telefonnummer: 040 – 26101204 erreichbar. Freitag, sowie am

Wochenende, ist die Praxis telefonisch nicht zu erreichen.

Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:

HebammenpraxisVolksdorf@gmx.de

6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach

§134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,

z.B.

• Bestimmte Laboruntersuchungen

• Akupunktur

• Kurse

• Trageberatung

• Stillberatung

• Lasern

• Tapen

• Ernährungsberatung

• Hypnose

• Traumaberatung

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über

die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich

2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und

acht Wochen nach der Geburt

• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der

leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die

Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im

Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022

mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber

aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte

Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der

Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen

per Überweisung beglichen.

7. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammenpraxis besondere Zeit die Leistungen mit

der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten

Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung

verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch

genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-

erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3

dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in

Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als

Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammenpraxis

besondere Zeit nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der

Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist

selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer

Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim

Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen

Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse

über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können

Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet

werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist

ausgeschlossen.(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis

besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

8. Anspruch auf Hausbesuche:

(1)Frauen/Familien, die über die Ambulanz oder über die Zusammenarbeit mit dem

Wilhelmstift Kinderkrankenhaus angemeldet sind haben keinen Anspruch auf

Hausbesuche. Diese sind nur für Bestandskunden im Leistungsumfang enthalten.